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ABGs

 

Unsere aktuellen Geschäfts- und Reisebedingungen können Sie 
auch herunterladen. Download AGB's


Für die von der Knop Reisen GmbH veranstalteten Reisen gelten folgende Bedingungen: 

1. Abschluss des Reisevertrages
Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Rei- 
severtrages verbindlich an. Der Reisekunde erhält innerhalb von 14 Tagen eine
Bestätigung, womit der Vertrag zustande gekommen ist.
Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt automatisch
ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an welches er für die Dauer von 10 Tagen
gebunden ist. Der Reisevertrag kommt dann auf der Grundlage dieses neuen Angebotes
zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die
Annahme erklärt.

2. Bezahlung
Mit dem Erhalt der Reisebestätigung durch den Veranstalter wird eine Anzahlung in Höhe
von 20 % des Reisepreises aufgerundet auf Euro 100,- fällig. Die Restzahlung ist
spätestens 4 Wochen vor Reiseantritt zu zahlen bzw. spätestens bei Aushändigung der
Reiseunterlagen.

3. Leistungen
Für Umfang und Art der Reiseleistungen sind ausschließlich die beschriebenen
Reiseleistungen verbindlich. Nebenabreden, sonstige Zusicherungen oder Änderungen
werden nur dann Bestandteil des Reisevertrages, wenn diese von der Knop-Reisen GmbH
schriftlich bestätigt werden.

4. Leistungs- und Preisänderungen
Dem Reiseveranstalter bleibt vorbehalten, den im Reisevertrag vereinbarten Reisepreis bei
einer Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie
Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Veränderung der für die betreffende Reise
geltenden Wechselkurse nach Maßgabe der folgenden Regelungen zu ändern, sofern
zwischen Vertragsschluss und Reisebeginn mehr als 4 Monate liegen und die zur
Veränderung führenden Umstände bei Vertragsschluss weder eingetreten noch für den
Reiseveranstalter vorhersehbar waren:
Erhöhen sich die bei Abschluss des Vertrages bestehenden Beförderungskosten,
insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Reiseveranstalter
a) bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Preiserhöhung den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) in anderen Fällen die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel
geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des
vereinbarten Beförderungsmittels teilen und den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für
den Einzelplatz verlangen.
Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder
Flughafengebühren gegenüber dem Reiseveranstalter erhöht, kann der Reisepreis um den
entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Reiseveranstalter den
Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu
setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen
um mehr als 5 v. H. ist der Kunde berechtigt vom Reisevertrag zurückzutreten oder die
Teilnahme an einer gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter eine
solche Reise ohne Mehrpreis aus seinem Angebot anbieten kann.

5. Rücktritt durch den Reisenden, Umbuchung
Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn durch schriftliche Erklärung vom
Reisevertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei dem
Reiseveranstalter. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise ohne
vorherige Rücktrittserklärung nicht an, kann der Reiseveranstalter die im folgenden
genannten Rücktrittskosten beanspruchen:
Rücktritt bis inkl. zum 46. Tag vor Reiseantritt 30 % des Reisepreises
Rücktritt vom 45. bis inkl. 22. Tag vor Reiseantritt 40 % des Reisepreises
Rücktritt vom 21. Tag bis inkl. 15. Tag vor der Abreise 50% des Reisepreises
Rücktritt vom 14. Tag bis inkl. 9. Tag vor der Abreise 70% des Reisepreises
Rücktritt vom 8. Tag bis inkl. 3. Tag vor der Abreise 80% des Reisepreises
Rücktritt vom 2. Tag vor Reiseantritt oder bei Nichtantritt 90% des Reisepreises
Als Rücktritt gelten auch Umbuchungen mit anschließender Neubuchung. In diesem Fall
kann der Reiseveranstalter ebenfalls Rücktrittskosten berechnen.
Der Kunde kann an seiner statt einen Dritten benennen; in diesem Fall berechnet der
Veranstalter eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von Euro 50,–. Der Veranstalter ist
berechtigt, der Teilnahme des Dritten zu widersprechen, wenn dieser den besonderen
Reiseanforderungen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder
behördliche Anordnungen entgegenstehen.
Wegen bestehender Visavorschriften kann die Benennung eines Dritten nur 30 Tage vor
Reisebeginn akzeptiert werden.

6. Nichtinanspruchnahme von Leistungen
Nimmt der Reisende Reiseleistungen ganz oder teilweise nicht in Anspruch oder verzichtet
er auf Verpflegung, Unterkunft, Beförderungen oder Besichtigungen, so ist der Veranstalter
nicht zur Erstattung verpflichtet.

7. Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter
Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag 
zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
a) Ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Reisende die Durchführung der Reise 
ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er 
sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages 
gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, behält er den Anspruch auf den Reisepreis; 
er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile 
anrechnen lassen, die er auf einer anderweitigen Verwendung oder nicht in Anspruch 
genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern 
gutgebrachten Beiträgen.
b) Bei nicht erreichen der Teilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die 
entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist 
der Reiseveranstalter verpflichtet, die Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung 
für die Nichtdurchführung der Reise, spätestens 3 Wochen vor Reisebeginn hiervon in 
Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde 
erhält den eingezahlten Reisepreis umgehend zurück. Weitere Ansprüche an den 
Veranstalter seitens des Kunden bestehen nicht und sind ausgeschlossen.

8. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird die Durchfürung der Reise infolge außergewöhnlicher Umstände erschwert, gefährdet
oder beeinträchtigt wie z.B durch Krieg, Streik oder Vorfälle, die in ihren Auswirkungen den
vorgenannten Beispielen gleichkommen, innere Unruhen, Epidimien, hoheitliche
Anordnungen, Naturkatastrophen, Zerstörungen von Unterkunftsstätten oder technische,
den fristgemäßen Einsatz objektiv hindernde Defekte am Transportgerät, so kann der
Reiseveranstalter vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten. Bei Rücktritt vor Reisebeginn
erhält der Reisende unverzüglich den bis dahin gezahlten Reisepreis zurück. Ergeben sich
jedoch die genannten Umstände nach Antritt der Reise, so können sowohl der
Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen. In diesem Falle ist der
Reiseveranstalter verpflichtet infolge der Aufhebung des Vertrages notwendige
Maßnahmen zu treffen. Er hat insbesondere den Reisenden zurückzuführen, sofern der
Reisevertrag eine Rückführung beinhaltet, es sei denn, dass gerade die Gründe, die zur
Kündigung geführt haben, eine Rückführung des Reisenden durch den Reiseveranstalter
nicht möglich machen. Bei Kündigung des Vertrages behält der Veranstalter den Anspruch
auf den Reisepreis, er muss sich jedoch die ersparten Aufwendungen anrechnen lassen.

9. Haftung des Reiseveranstalters
Der Veranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für
a) die gewissenhafte Reisevorbereitung
b) sorgfältige Auswahl der verschiedenen Leistungsträger
c) die Richtigkeit der Reisebeschreibungen
d) die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistung unter
Berücksichtigung der jeweiligen Orts- und Landesüblichkeit.
Die Haftung des Veranstalters ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein
Schaden vom Reiseveranstalter weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird
oder, soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein
wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Die Haftung des
Veranstalters ist beschränkt, soweit auf grund gesetzlicher Vorschriften, die auf die von
einem Leistungsträger zu erbringenden Leistung anzuwenden sind, dessen Haftung
beschränkt oder ausgeschlossen ist.
Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen in Zusammenhang mit
Leistungen, die lediglich als Fremdleistungen vermittelt werden.
Der Reisende ist verpflichtet, bei eventuell auftretender Leistungsstörung alles ihm
Zumutbare zu tun, um einen entstandenen Schaden gering zu halten.
Beanstandungen hat der Reisende unverzüglich der Reiseleitung mitzuteilen, um für
Abhilfe zu sorgen.
Die Reiseleiter sind nicht befugt, Ansprüche des Kunden auf Minderung und
Schadenersatz anzuerkennen.

10. Mitwirkungspflicht des Kunden
Der Reisende ist verpflichtet, bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen alles 
ihm Zumutbare zu tun, um einen entstandenen Schaden gering zu halten. 
Beanstandungen hat der Reisende unverzüglich der Reiseleitung mitzuteilen, 
um für Abhilfe zu sorgen. Die Reiseleiter sind nicht befugt, Ansprüche des Kunden 
auf Minderung und Schadenersatz anzuerkennen.

11. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen Nichterbringung oder nichtvertragsgemäßer Erbringung von
Reiseleistungen hat der Kunde innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener
Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Maßgebend
ist hierbei der Eingang beim Reiseveranstalter.

12. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften
Für die Einhaltung der Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften ist der
Kunde selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften
erwachsen, gehen zu Lasten des Reisenden, auch wenn diese Vorschriften nach der
Buchung geändert werden sollten.

13. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die
Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

14. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Bremen, auch für das gerichtliche Mahnverfahren.

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